Angestellte Ärzte


Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) wurden die Möglichkeiten für Praxisinhaber, Kollegen anzustellen, ausgebaut. Der neue Bundesmantel- und Arzt-Ersatzkassen-Vertrag berücksichtigt diese Liberalisierung der ambulanten ärztlichen Berufsausübung. Vertragsärzte dürfen nunmehr bis zu drei weitere Ärzte als Angestellte beschäftigen – auch in Teilzeit. Andere Gebiets-, Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen stellen keine Hürde dar. Einzige Einschränkung: Die Anstellung von Ärzten, deren Leistung unter Überweisungsvorbehalt steht, also etwa Laborärzte oder Radiologen, ist nicht möglich.

Wie bei Medizinischen Versorgungszentren zählt die Behandlung eines Versicherten im Quartal auch dann nur als einzelner Fall, wenn mehrere Ärzte – auch unterschiedlicher Fachrichtungen – daran beteiligt waren. Der Behandlungsfall wird dem jeweiligen Praxisinhaber zugerechnet. Diese Variante gilt nur für den offenen Planungsbereich. Bei Zulassungssperren muss auf das Instrument des Jobsharings zurückgegriffen werden.

Vertragsärzte können darüber hinaus gleichzeitig als Angestellte in Krankenhäusern oder Medizinischen Versorgungszentren arbeiten. Die neuen Möglichkeiten der Teilzulassung erlauben dies. In jedem Fall ist das Angestelltenverhältnis per Arbeitsvertrag zu regeln. Zudem muss die Anstellung vorab vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dem Antrag muss der Arbeitsvertrag beigelegt werden, da der Arbeitszeitumfang des angestellten Arztes auf den Versorgungsgrad angerechnet wird. Angestellte Ärzte werden Mitglieder der KV, sobald sie mindestens halbtags in der Praxis beschäftigt sind.

Pro:

  • flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Contra:

  • keine Kostenersparnis
  • keine Vorteile hinsichtlich der Zukunftssicherung
  • keine Vorteile hinsichtlich der Marktposition
  • geringer Freiheitsgrad