Berufsausübungsgemeinschaften


Gemeinschaftspraxis

Arbeiten ausschließlich Ärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft, so wird dies als Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Gemeinschaftspraxen sind wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte zur Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung. Sie können sowohl von fachgleichen als auch von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gegründet werden.  

Bei der Abrechnung werden Gemeinschaftspraxen, die zuvor vom Zulassungsausschuss genehmigt werden müssen, von der Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Im Unterschied zu Gemeinschaftspraxen sind Praxisgemeinschaften rein räumliche Einheiten. Ihre Mitglieder führen die Praxis selbstständig und rechnen gegenüber der KV eigenständig ab.

Derzeit sind rund 49.000 Ärzte in Gemeinschaftspraxen tätig (Stand: 4. Quartal 2010, KBV).

Pro:

  • Kostenersparnis
  • größere Gewinn-/Einnahmesteigerung
  • Erweiterung des Leistungsspektrums bei fachübergreifender Gemeinschaftspraxis
  • Zukunftssicherung
  • mehr medizinische Gestaltungsmöglichkeiten
  • stärkere Marktposition
  • intensiver kollegialer Austausch
  • flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Contra:

  • großer Organisationsbedarf
  • geringer Freiheitsgrad


Jobsharing

Die Jobsharing-Praxis ist eine besondere Form der Gemeinschaftspraxis. Sie wird gerne von älteren Ärzten genutzt, die in einem gesperrten Planungsbereich frühzeitig einen Praxisnachfolger etablieren wollen. Niederlassungswillige Ärzte haben nämlich die Möglichkeit, trotz Zulassungsbeschränkung in einem solchen Planungsbereich als Vertragsärzte zu arbeiten, sofern dies gemeinsam mit einem bereits dort tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets im Rahmen des Jobsharings geschieht. Beide Ärzte müssen sich allerdings vor dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang nicht wesentlich auszuweiten. Die Leistungsbegrenzung der Jobsharing-Gemeinschaft endet nach spätestens zehn Jahren bzw. nach Aufhebung der Zulassungsbeschränkung.   

Der Jobsharing-Juniorpartner wird lediglich für die Dauer der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit zugelassen. Allerdings wird er - wenn sich der Seniorpartner aus der Berufstätigkeit zurückzieht - nach fünf Jahren gemeinsamer Tätigkeit im Praxisnachfolgeverfahren bevorrechtigt berücksichtigt.

Der Zulassungsausschuss muss einen Antrag auf Jobsharing genehmigen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Pro:

  • intensiver interkollegialer Austausch
  • flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Contra:

  • keine Vorteile hinsichtlich der Zukunftssicherung
  • keine Vorteile hinsichtlich der Marktposition


Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft kann sowohl innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer KV als auch im Zuständigkeitsbereich zweier KVen gebildet werden. Letztere Variante setzt voraus, dass die Gemeinschaft einen Hauptsitz wählt. Dieser ist maßgeblich für die Genehmigungsentscheidung. Bei der Gründung einer überörtlichen Berufsuasübungsgemeinschaft müssen die Regelungen zur Präsenzpflicht ebenso beachtet werden wie die Sicherstellung der Versorgungspflicht an allen Orten. Die teilnehmenden Ärzte können entweder ausschließlich an ihrem Vertragsarztsitz oder auch wechselseitig an allen Standorten praktizieren – vorausgesetzt, die getrennten Niederlassungen werden beibehalten.

Pro:

  • mehr medizinische Gestaltungsmöglichkeiten
  • stärkere Marktposition
  • intensiver kollegialer Austausch
  • flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Contra:

  • keine Kostenersparnis
  • großer Organisationsbedarf
  • großer Beratungsbedarf vor der Gründung


Medizinische Versorgungszentren (MVZ) (§ 95 SGB V)

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 hat der Gesetzgeber eine neue Versorgungsform geschaffen: Das Medizinische Versorgungszentrum. Darunter versteht man fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Mischformen, also MVZ, die mit angestellten und Vertragsärzten arbeiten, sind ebenfalls möglich. Inzwischen gibt es 1.654 dieser Zentren mit 8.610 Ärzten, darunter 7.278 angestellte (Stand: 4. Quartal 2010, KBV). Gründungsberechtigt sind alle Leistungserbringer, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), das am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, sieht ferner vor, dass in einem MVZ mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Ärzte mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sein müssen.

Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Vertragsärzte, die in MVZ arbeiten, lassen ihre Zulassung während dieser Zeit ruhen. Wollen sie wieder in einer Einzelpraxis tätig werden, können sie ihre Zulassung aus dem MVZ herauslösen. Mit Inkrafttreten des VÄndG ist auch ein Privileg der Medizinischen Versorgungszentren entfallen: Vertragsärzte können nicht länger zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf ihre Zulassung verzichten und diese nach Beendigung einer fünfjährigen Anstellungszeit neu beanspruchen.

Arbeitet ein MVZ ausschließlich mit Vertragsärzten, muss es Inhaber der Vertragsarztsitze sein. Diese erhält ein MVZ entweder im Rahmen einer Ausschreibung oder durch Übertragung von Vertragsärzten. Scheidet ein angestellter Arzt aus dem MVZ aus, kann die Stelle ohne formales Ausschreibungsverfahren neu besetzt werden.

Grundsätzlich kommen für medizinische Versorgungszentren, in denen Vertragsärzte als Freiberufler tätig werden wollen, die GbR und die Partnergesellschaft als Rechtsformen in Frage. Für MVZ, die ausschließlich mit angestellten Ärzten arbeiten wollen, bietet sich die Kapitalgesellschaft als GmbH als Organisationsform an. Wird ein MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person, z.B. als GmbH, gegründet, so müssen die Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben.

Damit ärztliche Entscheidungen nicht durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst werden können, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) entschieden, dass nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser, gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen MVZ gründen können. Im GKV-VStG weiterhin festegelegt ist, dass der ärztliche Leiter selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt in der Einrichtung tätig sein muss und in medizinischen Fragen keinerlei Weisungen unterliegen darf.

Die Abrechnung erfolgt in einem MVZ folgendermaßen: Jedes MVZ bekommt einen Gesamthonorarbescheid, d.h. die Zahlungen der KV erfolgen an das MVZ als Gemeinschaft. Die Praxisgebühr fällt innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums nur einmal pro Quartal an, da jeder Patient als ein Behandlungsfall gilt – unabhängig davon, wie viele Ärzte innerhalb des MVZ er konsultiert.  

Pro:

  • Kostenersparnis
  • größere Gewinn-/Einnahmesteigerung
  • Erweiterung des Leistungsspektrums bei fachübergreifender Gemeinschaftspraxis
  • Zukunftssicherung
  • mehr medizinische Gestaltungsmöglichkeiten
  • stärkere Marktposition
  • intensiver kollegialer Austausch
  • flexiblere Arbeitszeitgestaltung

Contra:

  • großer Organisationsbedarf
  • großer Beratungsbedarf vor der Gründung
  • geringer Freiheitsgrad